Unsere Satzung wird zurzeit überarbeitet.
Hier der Beschlussvorschlag.
§ 1 Name und Sitz
Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen „Waldschutzgenossenschaft Hümmling-Süd“. Sie hat den Sitz in Werpeloh. Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach Abschnitt 2 (§§ 16ff) des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037, zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert).
§ 2 Umfang der Waldschutzgenossenschaft
1. Die Forstbetriebsgemeinschaft umfasst verschiedene Wälder in der Samtgemeinde Sögel, unabhängig ob im Besitz natürlicher oder juristischer Personen.
2. Die beteiligten Grundstücke, die Eigentümer und deren Stimmrechte sind in einem Verzeichnis aufgeführt, das vom Vorstand geführt und laufend fortgeschrieben wird.
§ 3 Zweck der Waldschutzgenossenschaft
1. Die Waldschutzgenossenschaft bezweckt eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung und Betreuung der angeschlossenen Forstflächen und fördert das Interesse seiner Mitglieder für den Wald durch:
a) Sicherung einer ausreichend forstlich-fachlichen Betreuung durch die Landwirtschaftskammer bzw. Bezirksförster,
b) gemeinsame Schutzmaßnahmen gegen den Diebstahl von Holz und von Forstnebenerzeugnissen, sowie gegen Waldfrevel und die Verunreinigung der Wälder,
c) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden sowie die Versicherung von aus Waldbränden entstehenden Vermögensschäden,
d) gemeinsame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Holzschäden durch Insekten- und Pilzbefall.
2. Aufgabe der Waldschutzgenossenschaft kann ferner nach Maßgabe der Beschlüsse der Versammlung sein:
a) Beschaffung forstlicher Maschinen und Geräte,
b) Einstellung von Waldfacharbeitern,
c) Vermittlung von Krediten und Beihilfen für forstliche Zwecke,
d) Aufstellung von Betriebsgutachten und Betriebsplänen, insbesondere um eine verlässliche Forstwirtschaft und geregelte Hiebsfolge zu erreichen,
e) Bau und Unterhaltung gemeinschaftlich und einzeln zu nutzender Holzabfuhrwege und Holzlagerplätze,
f) sonstige Aufgaben, die dem Zweck der Waldschutzgenossenschaft und den Mitgliedern dienen, z.B. Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. In den Eigentums- und Besitzverhältnissen der einzelnen Eigentümer tritt durch die Mitgliedschaft in der Waldschutzgenossenschaft keine Änderung ein.
2. Die der Waldschutzgenossenschaft angeschlossenen Grundstücke werden durch die jeweiligen Eigentümer auf deren eigene Kosten bewirtschaftet.
3. Die Kosten für die gemeinschaftlich durchzuführenden Gemeinschaftsaufgaben (§ 3) werden durch Umlage- bzw. Beitragszahlungen der Genossenschaftsmitglieder aufgebracht.
4. Stirbt ein Mitglied oder veräußert es eine zur Waldschutzgenossenschaft gehörende Fläche, so tritt sein Rechtsnachfolger ohne Einschränkung in dessen Rechte und Pflichten ein. Die Haftung der Erben für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinschaft richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Falls der Rechtsnachfolger nicht Mitglied in der Walschutzgenossenschaft sein möchte, muss er schriftlich kündigen. Stichtag für die Beitragsberechnung ist der 10.01. eines jeden Jahres. Später eingehende Meldungen werden im folgenden Kalenderjahr beitragswirksam.
5. Eigentums-, Besitz- und Flächenveränderungen sind umgehend an die Geschäftsstelle der Waldschutzgenossenschaft zu melden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet, sondern den neuen Umständen gemäß verrechnet.
6. Bei Umwandlung von Waldgrundstücken in eine andere Nutzungsart regelt sich das Ausscheiden aus der Waldschutzgenossenschaft nach den Bestimmungen des Bundeswaldgesetzes (§ 32).
§ 5 Umlagen und Erträge
1. Die Kosten, welche in Erfüllung der Gemeinschaft zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes entstehen, sind von den Mitgliedern nach dem Maßstab des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke aufzubringen (Umlage). Als Einheit gilt dabei der angefangene Hektar. Flächen von unter einem Hektar werden als eine Einheit berechnet und mit dem einfachen Hektarsatz als Mindestumlage veranlagt. In Streitfällen entscheidet der Katasternachweis.
2. Für bestimmte Zwecke und Leistungen können weitere Beiträge festgesetzt und erhoben werden. Bemessungsgrundlage für die Höhe dieser Beiträge ist der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme der Leistungen erwächst.
§ 6 Stimmrecht
1. Das Stimmrecht der Gemeinschaftsmitglieder richtet sich nach der Flächengröße der beteiligten Grundstücke. Jede Einheit – ein Hektar (§ 5) – hat eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel aller Stimmen auf sich vereinigen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen.
2. Steht ein Forstteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben diese dem Vorstand schriftlich eine stimmberechtigte Person zu bezeichnen.
3. Für juristische Personen (Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, Gebietskörperschaften) sowie nicht voll geschäftsfähige natürliche Personen sind die gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Mehrere gesetzliche Vertreter können nur einheitlich abstimmen.
§ 7 Forstbetrieb
1. Die Mitglieder bewirtschaften die der Waldschutzgenossenschaft angeschlossenen Grundstücke unter Wahrung ihres freien Wirtschaftswillens nach anerkannten forstlichen Grundsätzen.
2. Die forstlich-fachliche Betreuung der Mitglieder kann entweder durch die Waldschutzgenossenschaft selbst oder aufgrund einer mit der Landwirtschaftskammer zu treffenden Vereinbarung durch diese geregelt werden. Auch im ersteren Fall untersteht eine einzustellende Fachkraft der Fach- und Dienstaufsicht des Forstamtes der Landwirtschaftskammer.
§ 8 Organe der Waldschutzgenossenschaft
Organe der Waldschutzgenossenschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Angelegenheiten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Beschlussfassung über Aufgaben (s. § 3),
c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung nach der jährlichen Rechnungslegung sofort oder auf Bericht eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, welche von einer Mitgliederversammlung zu wählen sind und denen der Vorstand alle Bücher und Papiere vorzulegen und die Bestände nachzuweisen hat,
d) Festsetzung der Umlagen, Beiträge und Entgelte,
e) Genehmigung von Haushaltsplan und Haushaltssatzung,
f) Zusammenschluss mit anderen Forstbetriebsverbänden,
g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
h) Änderung oder Ergänzung der Satzung,
i) Auflösung der Waldschutzgenossenschaft.
2. Stimmenverhältnisse
a) Die Beschlüsse zu Abs. 1. i) bedürfen der 3/4 Mehrheit, Beschlüsse zu Buchstabe h) der 2/3-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
b) Die übrigen Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für die Bewertung des Stimmrechts der Mitglieder findet § 6 Anwendung.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens alle fünf, in der Regel alle zwei Jahre durch den Vorstand. Er muss sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Eingeladen wird durch Bekanntmachung im amtlichen Teil der im Genossenschaftsgebiet verbreiteten Tageszeitung, per Post, Telefon, Telefax oder per E-Mail. Die Einladung, unter Angabe der Tagesordnung, hat spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
§ 10 Festsetzung und Zahlung der Jahresumlage und Beiträge
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die vom Vorstand vorgeschlagenen Umlagen und Beiträge (§ 9 Abs. 1. d).
2. Die Umlagen und Beiträge sind auf Anforderung für das laufende Rechnungsjahr zu zahlen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Umlagen wie Beiträge können im Verwaltungszwangsverfahren – analog rückständiger Gemeindeabgaben – beigetrieben werden.
4. Entgelte für besondere Leistungen (z.B. Verleih von Maschinen und Geräten) werden gesondert abgerechnet.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand der Waldschutzgenossenschaft besteht aus dem / der Vorsitzenden, seinem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin und mindestens drei Beisitzern / Beisitzerinnen.
2. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für den Rest der Wahlzeit alsbald neue Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag muss geheime Wahl erfolgen. Gewählt ist der- / diejenige, für den / die die Mehrheit der Verbandsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, für den / die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die Versammlungsleitung zu ziehen hat. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Für die Wahl bestimmt die Verbandsversammlung einen Wahlleiter / eine Wahlleiterin.
3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Auf Verdienstausfall besteht kein Anspruch.
4. Für die Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin, dem / der eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist. Den Umfang der Befugnisse der Geschäftsführung bestimmt der Vorstand. Dieser bleibt auch in vollem Umfang für die Genossenschaftsführung verantwortlich. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§ 12 Legitimation und Zeichnung der Vorstandsmitglieder
Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch das über die Wahlversammlung aufzunehmende Protokoll der Mitgliederversammlung nachgewiesen. Für verpflichtende Erklärungen im Namen der Waldschutzgenossenschaft ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr genügt die Unterschrift des / der Vorsitzenden, des / der Stellvertreter oder Geschäftsführers / Geschäftsführerin.
Einzelheiten kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der Waldschutzgenossenschaft, die er gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand, welcher seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst, hat insbesondere die Jahresrechnung zu legen, über Einwendungen gegen die Festsetzung der Umlagen und Beiträge zu entscheiden, Mitgliederversammlungen einzuberufen und eventuelle Streitigkeiten unter den Genossenschaftsmitgliedern zu schlichten.
§ 14 Aufgaben des / der Vorstandsvorsitzenden und des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin
1. Dem / der Vorsitzenden obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Führung der der Waldschutzgenossenschaft zufallenden Aufgaben. Er / sie leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, führt die Akten und den Schriftwechsel.
2. Aktenführung, Schriftverkehr und Kassenverwaltung können einem Geschäftsführer übertragen werden. Bargezahlte Gelder hat er / sie auf das Konto bei einer von dem Verband bestimmten Bank einzuzahlen. Über die Ausstattung einer möglichen Barkasse entscheidet der Vorstand. Er hat alljährlich die Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr und die Haushaltspläne aufzustellen.
§ 15 Arbeitsausschüsse
Für bestimmte Aufgaben können regional tätige Arbeitsausschüsse von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand berufen werden. Die Rahmenbedingungen werden von dem zuständigen Organ festgelegt. Dieses bleibt verantwortlich.
§ 16 Differenzen innerhalb der Waldschutzgenossenschaft
Für Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ist der jeweilige Rechtsweg gegeben.
§ 17 Aufsicht über die Waldschutzgenossenschaft (Rechtsaufsicht)
1. Die Waldschutzgenossenschaft untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
2. Beschlüsse der Mitglieder über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Waldschutzgenossenschaft (§ 9 Abs. 1. Buchstabe h) und i)) sowie die Aufnahme von Darlehen und die Veräußerung und Belastung von Grundstücken bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde (§ 34 Bundeswaldgesetz).
§ 18 Beteiligung des Waldbauernverbandes Weser-Ems und des Forstamtes der Landwirtschaftskammer
Der / die Vorsitzende des Waldbauernverbandes Weser-Ems e.V. und das zuständige Forstamt der Landwirtschaftskammer sind zur Teilnahme an den Versammlungen einzuladen.
§ 19 Waldbauernverband Weser-Ems e.V.
Der Forstbetriebsverband schließt sich dem Waldbauernverband Weser-Ems e.V. als forstpolitischer Vertretung des nicht staatlichen Waldbesitzes an.
§ 20 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei einer Auflösung des Forstbetriebsverbandes fällt das vorhandene Vermögen im Verhältnis der zuletzt bestehenden Beitragsanteile (= Stimmrechte) an die Mitglieder.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am ##.##.#### von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Emsland in Kraft.